Schulordnung der Schillerschule

Die Schulordnung der Schillerschule wird derzeit unter Berücksichtigung der neu zu schaffenden Schulordnung der Gemeinschaftsschule Waghäusel überarbeitet.

In den Räumen der Schillerschule werden sowohl Klassen der Grundschule als auch Klassen der Werkrealschule, die zur Gemeinschaftsschule gehören, unterrichtet. Die Schulordnung der Schillerschule-Grundschule gilt deshalb auch für alle Schüler/innen der Werkrealschule.

 

Haus- und Schulordnung der Schillerschule Waghäusel


Präambel

Das Zusammenleben der Menschen, auch in der Schule, erfordert von allen Beteiligten Umsicht, Rücksicht und Höflichkeit. Jeder ist daher verpflichtet, durch sein Verhalten dieses Zusammenleben in der Schule zu fördern.


1. Allgemeine Verhaltensweisen

1.1 Alle Schüler verhalten sich auf dem Gelände der Schule und im Gebäude so, dass sie niemanden gefährden oder stören. Schnelles Laufen, Raufereien und Lärmen sind zu unterlassen.

1.2 Das Grüßen ist eine Form der Höflichkeit. Die Schüler sollen sich verpflichtet fühlen, Erwachsene zu grüßen. Sie können auch eine entsprechende Grußerwiderung erwarten. Betritt ein Erwachsener das Klassenzimmer, ist es wünschenswert, wenn Schüler ihn durch Aufstehen begrüßen.

1.3  Das Verlassen des Schulgeländes ist während Freistunden oder in den Pausen verboten.

1.4  Sauberkeit in der Schule: Alle Schüler tragen dafür Sorge, dass das Schulgelände und das Schulgebäude sauber bleiben.

1.5  Gefundene Gegenstände werden beim Hausmeister abgegeben.

1.6  Das Rauchen auf dem Schulgelände und im Schulhaus ist allen Schülern untersagt, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.7  Zigaretten dürfen nicht mit in die Schule genommen werden. Hat ein Schüler/eine Schülerin Zigaretten dabei, werden ihm/ihr diese abgenommen und können von den Erziehungsberechtigten in der Schule abgeholt werden.

1.8  Den Anweisungen der Schulleitung, der Lehrer und des Hausmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten.

1.9  Nicht erlaubte Gegenstände: In die Schule dürfen nur solche Gegenstände mitgebracht werden, die für den Unterricht benötigt werden. Das Mitbringen von Wertsachen geschieht auf eigene Gefahr. Diese werden bei Verlust von der Schule nicht erstattet.

Nicht in die Schule mitgebracht werden dürfen Spielsachen, elektronische Unterhaltungsgeräte wie MP3-Player und ähnliches sowie Feuerzeuge und Laserpointer.

In die Schule gehören insbesondere nicht gefährliche bzw. gesetzlich verbotene Gegenstände wie Messer, Hieb-, Stich- Wurf- und Schusswaffen sowie Gegenstände, die solchen nachgebildet sind. Die gilt auch für Zigaretten, Alkohol und Drogen jeglicher Art.

Gefährliche Gegenstände der genannten Art werden vom Lehrpersonal und vom Hausmeister eingezogen.In der Regel erfolgt die Rückgabe nur an die Erziehungsberechtigten persönlich.

1.10  Handys in der Schule: Moderne Handys sind geeignet für die Übertragung von Bildern, Tönen und Videosequenzen, bei denen auch gewalttätige und jugendgefährdende Inhalte nicht auszuschließen sind. Ferner ist es möglich, dass mit diesen Geräten Aufnahmen von Personen gemacht werden, die dazu kein Einverständnis gegeben haben.

Entdeckte Geräte werden vom Lehrpersonal oder vom Hausmeister eingezogen, müssen jedoch nach dem Unterricht zurückgegeben werden. Bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße und bei Wiederholung können eingezogene Handys auch nur den unmittelbar verständigten Eltern persönlich ausgehändigt werden

1.11  Fotografieren, Film- und Tonaufnahme: Fotografieren, Filmen und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände sind ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet. Alle gesetzlichen Bestimmungen zum StGB, UrhG und KunstUrhG sowie zum Personen- und Datenschutz gelten uneingeschränkt auch im schulischen Bereich.

Wer unbefugt Personen ablichtet oder Tonaufnahmen erstellt oder Film- bzw. Tonaufnahmen oder sonstige Daten ins Internet stellt oder auf andere Weise veröffentlicht und damit gegen geltendes Recht verstößt, wird angezeigt und muss zusätzlich mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach § 90 Schulordnung rechnen.

Der Gebrauch schulinterner elektronischer Medien und Geräte ist nur nach den Vorgaben der Schule und nach den gesetzlichen Bestimmungen gestattet. Jeder Missbrauch und jede unerlaubte Nutzung, insbesondere das illegale Herunterladen von Dateien (Software, Filme, Musik u.a.) aus dem Internet oder das Speichern von Raubkopien auf Schulcomputern, wird zur Anzeige gebracht und hat ebenfalls Maßnahmen nach § 90 der Schulordnung zur Folge.

2.    Schulweg und Unterrichtsbeginn

2.1   Die Schüler nehmen den kürzesten bzw. sichersten Weg zur und von der Schule. Unfälle auf dem Schulweg sind umgehend dem Klassenlehrer bzw. der Schulleitung im Sekretariat zu melden.

2.2   Fahrräder werden nur in den Fahrradständern abgestellt. Das Fahren auf dem Schulgelände ist untersagt.

2.3   Für beschädigte oder entwendete Fahrzeuge oder Teile hiervon wird kein Ersatz von der Schule oder vom Schulträger geleistet.

2.4   Die Schüler erscheinen etwa 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn (auch am Nachmittag).

2.5   Die Klassenzimmer dürfen vor dem ersten Läuten nicht ohne Aufsicht betreten werden.

2.6   Mäntel und Jacken gehören aus Hygienegründen nicht ins Klassenzimmer. Hierfür sind Kleiderhaken vor den Zimmern vorhanden.

2.7   Vor dem Schulbeginn richtet jeder Schüler das Material, das er im kommenden Unterricht benötigt. Der Aufenthalt in den Gängen ist zu unterlassen.

2.8   Falls 5 Minuten nach Beginn einer Unterrichtsstunde kein Lehrer im Klassenzimmer ist, verständigt der Klassensprecher die Schulleitung, bzw. die Schulsekretärin.

3.   Regeln für den Unterricht und die Pausen

3.1  Alle benötigten Bücher, Hefte und für den Unterricht erforderliche Dinge wie Mäppchen mit Füller, Bleistift, Lineal oder Geodreieck, Farbstiften und Spitzer sind mitzuführen.

3.2   Fenster und Jalousien werden nur auf Anordnung der Lehrer geöffnet oder geschlossen. Über die Benutzung vorhandener Klimaanlagen entscheidet die jeweilige Lehrkraft.

3.3  Das Essen und das Kauen von Kaugummi ist im Unterricht generell  untersagt. Essen und Trinken soll in der Pause erfolgen.

3.4  In den kleinen Pausen verlassen die Schüler das Klassenzimmer nur, wenn dies unbedingt notwendig ist (Toilettenbesuch, Zimmerwechsel). Sonst dient die kleine Pause der Unterrichtsvorbereitung.

3.5  Die großen Pausen werden in der Regel im Schulhof verbracht.

3.6  Bei Beginn der großen Pause verläßt die Lehrkraft als letzte das Zimmer.

3.7  Bei schlechtem Wetter bleiben die Schüler unter Aufsicht im Klassenzimmer (Durchsage durch Sprechanlage).

3.8  Restmüll, Wertstoffe und Papier werden in die entsprechenden Abfallbehälter entsorgt.

3.9  Der Revierdienst auf dem Pausengelände erfolgt nach Plan durch eingeteilte Schüler einer Klasse.

4.   Unterrichtsende

4.1  Die Klasse, die zuletzt ein Zimmer benutzt, beseitigt den gröbsten Unrat und stuhlt auf. Die Fenster werden geschlossen.

4.2  Die Lehrkraft verläßt als letzte das Zimmer und schließt zu.

4.3  Die Schüler verlassen das Schulgebäude auf dem kürzesten Weg, um anderen Unterricht nicht zu stören.

5.   Unterrichtsversäumnisse

5.1  Ist ein Schüler krank oder kann er aus sonstigen Gründen den Unterricht nicht besuchen, muß dies von den Erziehungsberechtigten innerhalb von 2 Tagen schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Im Falle einer mündlichen Entschuldigung muß eine schriftliche am 3. Tag nachgereicht werden.

5.2  Bei häufigem oder längerem Fehlen eines Schülers kann ein ärztliches Attest angefordert werden.

5.3  Eine Beurlaubung ist nur in vom Gesetzgeber festgelegten Ausnahmefällen möglich. Der begründete Antrag muß rechtzeitig und schriftlich vom Erziehungsberechtigten gestellt werden.

5.4  Bei unentschuldigtem Fehlen erhalten die Eltern ein Schreiben der Schule

mit Hinweisen auf die Vorschriften der Schulbesuchsverordnung. Folgen danach

weitere unentschuldigte Fehltage, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

6.  Verhalten im Sportunterricht

6.1  Turnschuhe und Sportbekleidung werden erst vor Beginn der Sportstunde im Umkleideraum angezogen. Nach der Sportstunde muss die Sportbekleidung wieder abgelegt werden. Die Sohlen der Turnschuhe sollten hell sein; bei dunklen Sohlen muß gewährleistet sein, dass kein färbender Abrieb erfolgen kann.

6.2  Turn- und Schwimmhalle dürfen nur in Begleitung der Lehrkraft betreten, Sportgeräte nur unter Aufsicht benutzt werden.

6.3   Die Lehrkraft verlässt als letzte die Sportstätte bzw. den Umkleideraum.

6.4Sicherheitserziehung und Unfallverhütung durch die Schule sind für den

Schutz der Schüler notwendige pädagogische und fürsorgliche Maßnahmen, die

ein Zusammenwirken zwischen Schule, Schülern und Eltern erfordern. Gerade im

Fach Sport müssen besondere Regeln beachtet werden, damit die Schüler sich

selbst und andere nicht gefährden und verletzen. Aus diesem Grunde ist das

Tragen von Schmuck, z.B. Ringen, Uhren, Arm- und Halsbändern, Halsketten,

Ohrringen usw. nicht erlaubt.

Auch Schüler, die vom Piercing Gebrauch machen, können sich und ihre Mitschüler verletzen. Somit ist auch Piercing im Sportunterricht untersagt. Gepiercte Körperteile sind frei zu machen oder, wo nach Entscheid des Sportlehrers vertretbar, durch ein Tape abzukleben. Schüler, die sich den Anordnungen verweigern, können nach § 90 des Schulgesetzes bestraft werden. Bei Leistungsfeststellungen ist darüber hinaus die Einzelnote „ungenügend“ zu erteilen.

7.  Verhalten in den Technikräumen

7.1  Alle Schüler warten im Schulhaus vor den Technikräumen auf die Lehrkraft und betreten erst mit ihr den Fachraum. Die Schüler verhalten sich während des Wartens so, dass sie niemanden gefährden oder anderen Unterricht stören.

7.2  Jeder Schüler begibt sich im Technikraum auf seinen Platz. Falls erforderlich, werden nach Anweisung der Lehrkraft die Werkzeuge geholt und überprüft.

7.3  Der Maschinen- und Materialraum ist von den Schülern nur mit Erlaubnis des Lehrers zu betreten.

7.4  Elektrische Maschinen dürfen grundsätzlich nur in Gegenwart des Lehrers und nach Einführung betrieben werden.

7.5  Nach Gebrauch werden die Werkzeuge gereinigt und aufgeräumt, die Arbeitsplätze gesäubert, die Hocker hochgestellt und der Boden gefegt.

7.6  Bei mutwilliger Zerstörung von Gegenständen kann durch die Schule Schadenersatz gefordert werden.

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Diese Ordnung wurde am 08.09.1986 von der Gesamtlehrerkonferenz und am 21.10.1986 von der Schulkonferenz verabschiedet.

Die Punkte 6.1 und 6.4 wurden durch Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz vom 13.10.1998 und der Schulkonferenz vom 12.11.1998 geändert.

Der Punkt 1.4 „Nicht erlaubte Gegenstände“ wurde durch Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz vom 02.04.2008 und der Schulkonferenz vom 06.05.2008 ergänzt.

Der Punkt 1.4 wurde ergänzt, die Punkte 1.8, 1.9 und 5.3 wurden neu aufgenommen; durch Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz vom 07.06.2011 und der Schulkonferenz vom 09.06.2011 bestätigt;

 

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